Die Kirchen­­­vorstandswahl auf einen Blick

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Fragen und Antworten

Was ist der Kirchenvorstand?

Der Kirchenvorstand ist das Leitungsgremium der Kirchengemeinde. In ihrer sechsjährigen Amtsperiode gestalten die von den Gemeindegliedern in der Kirchenvorstandswahl Gewählten oder (zum kleineren Teil) Berufenen das Leben ihrer Gemeinde. Der Kirchenvorstand trägt die Verantwortung und trifft verbindliche Entscheidungen für Aktivitäten, rechtliche und geistliche Fragen der Gemeinde. Ergänzt wird das je nach Gemeindegröße aus sechs bis 15 Mitgliedern bestehende Gremium durch Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinden.

Was macht der Kirchenvorstand?

Der Kirchenvorstand hat die Aufgabe, strategische Fragen der Gemeindeentwicklung, wie das Profil der Kirchengemeinde, Schwerpunktsetzungen und Kooperationen, festzulegen. Auch durch Personalentscheidungen bei Stellenbesetzungen und bei der Anstellung von Mitarbeitenden werden Weichen der Gemeindeentwicklung gestellt.

Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher entscheiden über die Rahmenbedingungen für Gottesdienste, fördern das Vertrautwerden mit dem christlichen Glauben, tragen Verantwortung für die Kontaktgestaltung zu allen Gemeindegliedern, entscheiden, wie die evangelische Lehre vor Ort mit Leben gefüllt wird, kümmern sich um die Gewinnung und Motivation ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, stärken die Einheit der Gemeinde und arbeiten bei Konflikten auf Lösungen hin.

Der Kirchenvorstand hat Verantwortung für die Gebäude der Kirchengemeinde, sowie für Kindertagesstätten und diakonische Einrichtungen, die im Besitz der Gemeinde sind. Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher verwalten das Vermögen der Gemeinde: Sie beschließen den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, sind für die Erhebung der Kirchgeldes zuständig, erlassen Satzungen (z.B. für Friedhöfe) und entscheiden über die Verwendung ortskirchlicher Kollekten.

Wer ist im Kirchenvorstand?

Die Größe des Kirchenvorstandes hängt von der Größe der Kirchengemeinde ab. Bei Kirchengemeinden bis zu 1000 Gemeindemitgliedern werden fünf Kirchenvorsteher*innen gewählt und eine*r berufen, bei Kirchengemeinden bis zu 2000 Gemeindemitgliedern werden sechs gewählt und zwei berufen, bei Kirchengemeinden bis zu 5000 Gemeindemitgliedern werden acht gewählt und zwei berufen, bei Kirchengemeinden bis zu 10 000 Gemeindemitgliedern werden neun gewählt und drei berufen, bei Kirchengemeinden mit über 10 000 Gemeindemitgliedern werden zwölf gewählt und drei berufen. Ergänzt wird das je nach Gemeindegröße aus sechs bis 15 Mitgliedern bestehende Gremium durch Pfarrerinnen und Pfarrer der jeweiligen Gemeinden.

Der Kirchenvorstand bestimmt für die Dauer seiner Amtszeit eine*n Vorsitzende*n. Ebenso bestimmt er innerhalb von drei Monaten in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Vertrauensfrau oder einen Vertrauensmann. Haupt- und ehrenamtlich engagierte Mitglieder der Kirchengemeinde leiten also gemeinsam und treffen Grundentscheidungen für die Entwicklung der Gemeinde.

Wer kann wählen?

Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate der Kirchengemeinde angehören. Konfirmierte Jugendliche haben das Wahlrecht bereits ab dem 14. Lebensjahr.

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Wer kann kandidieren?

Wer bei der Kirchenvorstandswahl kandidieren möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Berufung in den Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten ist bereits ab 16 Jahren möglich.

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